Ratgeber · 9 Min.
Baum fällen in Berlin: Wann Sie eine Fällgenehmigung brauchen
31. Juli 2026
Der Satz fällt in fast jedem Beratungsgespräch: „Der Baum steht auf meinem Grundstück, den kann ich fällen lassen.“ In Berlin stimmt das in vielen Fällen nicht. Die Berliner Baumschutzverordnung schützt Bäume unabhängig davon, wem das Grundstück gehört. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld und eine Ersatzpflanzung, die zusammen ein Vielfaches der eigentlichen Fällung kosten können. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Baum geschützt ist, welche Fristen gelten, wie der Antrag beim Bezirksamt abläuft und wo die Ausnahmen liegen.
Ab wann ein Baum in Berlin geschützt ist
Maßgeblich ist der Stammumfang, gemessen in 1,30 Meter Höhe über dem Boden. Wichtig: gemeint ist der Umfang, nicht der Durchmesser. 80 Zentimeter Umfang entsprechen rund 25 Zentimetern Durchmesser, das ist also ein Baum, den man noch mit beiden Händen umfassen kann. Genau deshalb unterschätzen viele Eigentümer, ob ihr Baum betroffen ist. Ein Maßband um den Stamm schafft in zwei Minuten Klarheit.
- Geschützt sind alle Laubbäume ab 80 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe
- Bei den Nadelbäumen ist in Berlin allein die Waldkiefer geschützt
- Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sobald ein Stamm mindestens 50 cm Umfang erreicht
- Liegt der Kronenansatz unter 1,30 m, zählt der Umfang direkt darunter
- Obstbäume sind ausgenommen, mit zwei Ausnahmen: Walnuss und Türkische Baumhasel sind geschützt
Der Apfel-, Birnen- oder Kirschbaum im Garten ist also in aller Regel frei. Die alte Walnuss dagegen nicht, und genau die wird am häufigsten versehentlich ohne Genehmigung gefällt. Neben der Baumschutzverordnung können zusätzlich ein Bebauungsplan, eine Erhaltungssatzung oder ein Denkmalschutz für die Gartenanlage greifen.
Der häufigste Irrtum: „Mein Grundstück, mein Baum“
Die Baumschutzverordnung knüpft nicht an die Eigentumsverhältnisse an, sondern an den Baum selbst. Ob er in einem Vorgarten in Zehlendorf, in einem Hinterhof in Neukölln oder auf einem Gewerbegrundstück in Spandau steht, macht für die Genehmigungspflicht keinen Unterschied. Auch das Argument, der Baum verschatte den Garten, werfe Laub ab oder störe die geplante Terrasse, trägt für sich genommen nicht. Solche Gründe kann das Bezirksamt in die Abwägung einbeziehen, aber sie ersetzen den Antrag nicht.
Praktisch relevant ist das vor allem beim Grundstückskauf und vor einer Baumaßnahme. Wer einen Neubau, eine Zufahrt oder eine größere Pflasterfläche plant, sollte den Baumbestand früh prüfen lassen. Eine nachträglich verweigerte Fällgenehmigung kann eine fertige Planung unbrauchbar machen.
Die Fällzeit: warum vom 1. März bis 30. September gesperrt ist
Neben der Baumschutzverordnung gilt das Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 39 BNatSchG dürfen Bäume, Hecken und Gehölze vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Der Zweck ist der Schutz brütender Vögel. Der reguläre Fällzeitraum liegt damit zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, und in diesem Fenster sind die Fachbetriebe entsprechend ausgelastet.
Hier lohnt eine Präzisierung, die viele Ratgeber falsch darstellen: Dem Wortlaut nach gilt dieses bundesweite Sommerfällverbot für Gehölze außerhalb des Waldes und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen. Ein Baum im gepflegten Hausgarten fällt also nicht automatisch darunter. Daraus folgt aber gerade kein Freibrief, denn zwei Dinge gelten unabhängig davon weiter:
- Die Berliner Baumschutzverordnung gilt ganzjährig. Ein geschützter Baum braucht die Genehmigung im Januar genauso wie im Juli.
- Der allgemeine Artenschutz gilt immer. Befindet sich ein besetztes Nest oder eine Fledermausquartier im Baum, ist die Fällung unzulässig, auch im eigenen Garten und auch mit Fällgenehmigung.
In der Praxis heißt das: Wir kontrollieren vor jeder Fällung im Sommerhalbjahr den Baum auf Besatz. Ist er frei und der rechtliche Rahmen geklärt, kann auch außerhalb des Winterfensters gefällt werden. Ist er besetzt, wird der Termin verschoben. Das ist keine Formalie, sondern der Punkt, an dem Bußgelder tatsächlich verhängt werden.
So läuft der Antrag beim Bezirksamt
Zuständig ist nicht der Senat, sondern das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in dem der Baum steht. Zwölf Bezirke bedeuten zwölf Ansprechpartner mit unterschiedlichen Bearbeitungszeiten. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und über das Serviceportal des Landes Berlin auch online möglich. Die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.
- Antragsteller ist der Grundstückseigentümer, bei Mietobjekten also nicht der Mieter
- Erforderlich sind Baumart, Stammumfang in 1,30 m Höhe, ein Lageplan und die Begründung
- Fotos des Baumes und der Schadstellen beschleunigen die Bearbeitung spürbar
- Bei Schäden oder Standsicherheitsmängeln überzeugt ein Baumgutachten am zuverlässigsten
- Planen Sie mehrere Wochen ein, in der Hauptsaison vor dem Winter eher mehr
Ein häufig übersehener Punkt: Der Bescheid kann Auflagen enthalten, etwa eine Ersatzpflanzung oder eine Frist, innerhalb derer gefällt werden darf. Die Genehmigung ist also nicht immer eine reine Erlaubnis, sondern oft ein Paket mit Folgepflichten.
Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung
Wird ein geschützter Baum gefällt, verlangt das Bezirksamt in den meisten Fällen eine Ersatzpflanzung. Anzahl und Größe der Ersatzbäume richten sich nach Art und Stammumfang des gefällten Baumes. Bei einem großen Altbaum können daraus mehrere Ersatzbäume werden. Wo auf dem Grundstück kein Platz für die geforderte Zahl ist, kann das Amt stattdessen eine Ausgleichszahlung festsetzen.
Für die Kalkulation heißt das: Rechnen Sie die Ersatzpflanzung von Anfang an mit ein. Bei einem stattlichen Baum liegen die Folgekosten aus Pflanzung, Pflanzgut und Anwuchspflege nicht selten über den Kosten der Fällung selbst. Wer das erst nach dem Bescheid erfährt, hat sein Budget bereits verplant.
Was eine Fällung ohne Genehmigung kostet
Die Fällung eines geschützten Baumes ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit. In Berlin sind Bußgelder bis zu 50.000 Euro möglich. Die Ersatzpflanzung entfällt dadurch nicht, sie wird zusätzlich angeordnet. Dass es auffliegt, ist wahrscheinlicher als viele annehmen: Anzeigen aus der Nachbarschaft sind der mit Abstand häufigste Auslöser, und der Stumpf belegt Art und Stammumfang noch Jahre später.
Auch der ausführende Betrieb steht in der Verantwortung. Ein Fachbetrieb, der ohne Prüfung des Schutzstatus fällt, handelt fahrlässig. Wenn ein Anbieter die Genehmigungsfrage gar nicht erst anspricht, ist das ein Warnsignal.
Ausnahme: Gefahr im Verzug
Ist ein Baum akut nicht mehr standsicher, etwa nach einem Sturm oder bei einem angebrochenen Kronenteil über einem Gehweg, geht die Gefahrenabwehr vor. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Eigentümer sogar zum Handeln. Wichtig ist die Dokumentation: Fotografieren Sie den Zustand vor den Arbeiten aus mehreren Perspektiven und melden Sie die Fällung dem Bezirksamt unverzüglich nach.
Ohne diese Nachweise steht am Ende Aussage gegen Aussage, und die Beweislast liegt beim Eigentümer. Wir sichern solche Einsätze deshalb grundsätzlich mit Fotoprotokoll ab, das Sie auch der Versicherung vorlegen können.
Kurz zusammengefasst
- Laubbäume ab 80 cm Stammumfang in 1,30 m Höhe sind in Berlin geschützt, mehrstämmige ab 50 cm
- Obstbäume sind frei, außer Walnuss und Türkische Baumhasel
- Bei Nadelbäumen ist nur die Waldkiefer geschützt
- Reguläre Fällzeit ist der 1. Oktober bis 28. Februar; der Artenschutz gilt ganzjährig
- Zuständig ist das Umwelt- und Naturschutzamt Ihres Bezirks, nicht der Senat
- Ohne Genehmigung drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld plus Ersatzpflanzung
Dieser Überblick ersetzt keine verbindliche Auskunft. Maßgeblich ist immer die Entscheidung des zuständigen Bezirksamts im Einzelfall. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Baum geschützt ist: Wir messen den Stammumfang bei der Begutachtung vor Ort, klären den Schutzstatus und übernehmen auf Wunsch den Antrag.
Häufige Fragen
Nein, sofern er geschützt ist. Die Berliner Baumschutzverordnung gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Geschützt sind Laubbäume ab 80 Zentimetern Stammumfang in 1,30 Meter Höhe, mehrstämmige Bäume ab 50 Zentimetern an einem Stamm. Für diese Bäume brauchen Sie eine Genehmigung des Bezirksamts, auch im eigenen Garten.
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